Allgemeine Vermietbedingungen (AGB)

für die Autovermietung RENTALIX der

Miet24 GmbH
Frankfurter Allee 63
10247 Berlin

nachfolgend RENTALIX genannt

1. Buchungen bei RENTALIX

1. Für Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bspw. über eine Internetseite, App, E-Mail, Telefon, WhatsApp u.a.) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht.

2. Mietwagenbuchungen sind nur für Fahrzeugkategorien, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Die Vertragsbindung erlischt, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens 30 Minuten nach der vereinbarten Lieferzeit übernimmt.

3. Bis zu 24 Stunden vor der ausgewiesenen Lieferzeit ist eine Änderung der Buchung zzgl. einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglich gewählten Tarif und dem geänderten Tarif, möglich. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung/Erstattung eines etwaigen Differenzbetrages erfolgt mit der Endabrechnung. Der Kunde kann eine Buchung bis zu 24h vor der in der Buchung ausgewiesenen Lieferzeit kostenfrei stornieren. Im Falle einer Stornierung innerhalb von 24h vor der in der Buchung ausgewiesenen Lieferzeit besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Mietvorauszahlung, soweit die Vorauszahlung den Mietpreis (inkl. Gebühren und Extras) für drei Miettage gemäß Punkt 4. nicht überschreitet. Es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Stornierung keine oder wesentlich niedrigere Kosten im Zuge der Stornierung bei RENTALIX angefallen sind. Der Anteil der Mietvorauszahlung, der den Mietpreis inkl. etwaig gebuchter Extras und Gebühren von drei Tagen überschreitet, wird innerhalb von zehn Werktagen nach Stornierung zurückerstattet. Stornierungen können über WhatsApp an 0152 15 66 32 54 oder per email an [email protected] übermittelt werden. Im Falle, dass der Kunde nicht am vereinbarten Übergabeort erscheint, wird 30 Minuten nach Ablauf der vereinbarten Uhrzeit der bereits geleistete Mietpreis vollständig einbehalten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass RENTALIX keine oder wesentlich niedrigere Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind.

2. Allgemeines

1. Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietvertrages sämtliche ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente unaufgefordert zurückzugeben.

2. Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben. Bei Rückgabe wird das Fahrzeug von RENTALIX wieder voll betankt. Die Kraftstoffkosten werden dem Kunden ohne Serviceaufschlag bei der Endabrechnung berechnet. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters.

3. Mit Rücksicht auf die bekannten Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.

4. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.

5. Einige Fahrzeuge sind mit GPS Systemen ausgestattet, um im Falle eines Diebstahls, Unterschlagung oder strafrechtlichen Ermittlungen das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.

6. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.

7. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet RENTALIX für entstehende Gebühren und Kosten. Zum Ausgleich des hieraus resultierenden Verwaltungsaufwandes berechnet RENTALIX für jeden solchen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,-EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt. RENTALIX ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.

3. Fahrzeug

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge von RENTALIX sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.

2. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen, hat der Mieter die Kosten zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Für Fahrzeuge mit AdBlue®-Tank hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten AdBlue®-Tank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht mit einem vollständig betankten AdBlue®-Tank zurückgegeben, wird RENTALIX dem Mieter die Kosten für die AdBlue® Füllung in Rechnung stellen.

3. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt RENTALIX von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen RENTALIX wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

4. Die vorstehende Ziffern 2 gilt nicht für das Produkt RENTALIX ABO.

4. Schäden am Mietwagen

1. Technische Schäden
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagen Fabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters muss nicht eingeholt werden, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 100,- EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen entstandenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.

2. Schäden durch Unfall
Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.

Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet:
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.

b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und

c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) bei Abholung des Fahrzeuges zu übergeben.

3. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.

4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls per email, von einem Unfall zu verständigen.

5. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.

5. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeuglieferung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass und eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird RENTALIX vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Alters- und Führerscheinbeschränkungen, welche auf der Website von RENTALIX eingesehen sowie telefonisch erfragt werden können. Führerscheine aus EU Staaten werden akzeptiert.

2. Bei Zweifel von RENTALIX an der Identität des Mieters, der Gültigkeit von dessen Fahrerlaubnis oder dessen Bonität ist RENTALIX berechtigt, eine Fahrzeugübergabe solange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität zufriedenstellend vom Mieter gegenüber RENTALIX geklärt worden sind.

3. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertrag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeuglieferung ist die Vorlage des original Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.

4. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.

5. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

6. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern berechtigen RENTALIX zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der RENTALIX auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern entsteht, bleibt unberührt.

6. Mietzeit und Zahlung

1. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend mit der im Mietvertrag angegebenen Anlieferungszeit. Eine Verlängerung des Mietzeitraumes ist bis 2h vor Rücknahmezeit möglich. Es bedarf aber der ausdrücklichen Zustimmung von RENTALIX. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

2. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus den Basisleistungen und den Sonderleistungen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Zustell- und Abholkosten. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich eventueller Kosten für Kraftstoff in Rechnung gestellt.

3. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4. Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist RENTALIX berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.

5. Wird das Fahrzeug nach Abholung von RENTALIX betankt, ist RENTALIX berechtigt, die Treibstoffkosten über die Kreditkarte abzurechnen.

6. Bei Bezahlung mit EC Karte wird lediglich die voraussichtliche Miete zzgl. einer zusätzlichen Mietkaution abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus diesen Vertragsverhältnissen per Lastschrift eingezogen werden dürfen.

7. RENTALIX ist berechtigt, den Mietvertrag/die Fahrzeugbuchung jederzeit zu kündigen, wenn sich herausstellt, dass der Mieter nicht über genügend Bonität verfügt – z. B. nach Bekanntwerden einer Haftanordnung oder Eidesstattlicher Versicherung.

7. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), Zahlungsverzug

1. Der Mietpreis (zzgl. Serviceleistungen, wie z.B. Zustellungskosten, etc.) zzgl. Umsatzsteuer ist bei Abschluss der Buchung fällig. Beträgt die Mietdauer mehr als 30 Tage, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 30 Tagen zu entrichten. Endet die Mietdauer vor Ablauf eines weiteren Zeitabschnittes von 30 Tagen, so ist der seit der letzten Abrechnung verbleibende Rechnungsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung der Miete zu entrichten.

2. Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält und RENTALIX eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden.

3. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeugkategorie des gemieteten Fahrzeugs abhängig kann den Mietinformationen unter www.rentalix.de/mietbestimmungen entnommen werden. RENTALIX ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. RENTALIX kann den Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.

4. RENTALIX kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen.

5. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist RENTALIX berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 30 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist RENTALIX auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.

8. Versicherung

1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 50 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 6,4 Mio. EUR. Der Versicherungsschutz ist auf Europa beschränkt.

2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

3. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von RENTALIX Ansprüche von Drillen ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.

4. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen von RENTALIX, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen.

5. RENTALIX ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadensersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird RENTALIX die Führung des Rechtsstreits überlassen. RENTALIX ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

9. Anzeigepflicht bei Unfällen und Diebstahl

1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, RENTALIX unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen.

3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen von RENTALIX zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für RENTALIX zur Beurteilung des Geschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es RENTALIX zu ermöglichen, diese zu treffen.

10. Haftung von RENTALIX

1. RENTALIX haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von RENTALIX, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet RENTALIX nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. RENTALIX übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von RENTALIX, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

11. Haftung des Mieters

1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

2. Wurde für das Fahrzeug eine zusätzliche Versicherung mit Haftungsfreistellung abgeschlossen, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung oder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist RENTALIX berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich verletzt wurde. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist RENTALIX zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von RENTALIXursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.

3. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt RENTALIX von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von RENTALIX erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der RENTALIX für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an RENTALIX richten, ist für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale gemäß der aktuellen Mietinformationen (einsehbar unter https://www.rentalix.de/mietbestimmungen) fällig und wird der Kreditkarte des Mieters belastet oder dem Mieter in Rechnung gestellt, es sei denn der Mieter weist nach, dass RENTALIX kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; RENTALIX ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

4. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs­ und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durch rutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.

5. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt RENTALIX von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.

6. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei eine Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

12. Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssystemen, Fahrzeugtausch

1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit RENTALIX in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter RENTALIX Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass RENTALIX kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. RENTALIX wird eine etwaig zu zahlende Sonderreinigungspauschale der Kreditkarte des Mieters belasten.

 3. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht , dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden , die sich im Handschuhfach befindet. RENTALIX ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

5. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an RENTALIX zurück, ist RENTALIX berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.

6. Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 30 Tagen) gilt zusätzlich Folgendes: Der Mieter ist verpflichtet auch während der Mietzeit das Fahrzeug auf Weisung an RENTALIX zurückzugeben, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht. Triftige Gründe sind insbesondere die Durchführung von Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, Herstellerrückruf, Erreichen eines bestimmten Kilometerstandes oder einer bestimmten Haltedauer. In diesem Fall erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein Ersatzfahrzeug entsprechend seiner gebuchten Fahrzeugkategorie. Gibt der Mieter das Fahrzeug entgegen vorstehender Weisung nicht oder nicht rechtzeitig an RENTALIX zurück, ist RENTALIX berechtigt, das Vertragsverhältnis nach vorheriger fruchtloser Abmahnung fristlos zu kündigen und von dem Mieter Schadensersatz zu verlangen.

13. Kündigung, außerordentlich fristlos

1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. RENTALIX kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
  • nicht eingelöste Bankeinzüge,
  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
  • mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

2. Sofern zwischen RENTALIX und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und RENTALIX zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.

Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter:

  • ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
  • RENTALIX einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,
  • RENTALIX vorsätzlich einen Schaden zufügt,
  • ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

3. Kündigt RENTALIX einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an RENTALIX herauszugeben.

14. Einzugsermächtigung des Mieters, Aufrechnungsverbot

1. Der Mieter ermächtigt RENTALIX sowie deren lnkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von dem vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen.

2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von RENTALIX ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

15. Widerspruchsrecht Direktwerbung

Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt­ oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: Miet24 GmbH c/o rent24 , Kennwort: Widerspruch RENTALIX, Potsdamer Strae 188, 10783 Berlin oder per E-Mail an: [email protected]

16. Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand

1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.

2. Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online­ Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. RENTALIX nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.

3. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Berlin.

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